X/Die JÖH und die Instrumentalisierung des Verbotsgesetzes
Die Doppelmoral der @joehwien ist bemerkenswert! Herr @Bini_Guttmann (ehemaliger Präsident der @joehwien) kann, ohne Konsequenzen, die rechten Parteien in Österreich in Zeitungsartikeln als Nazis bezeichnen und damit die abscheulichen Gräueltaten des NS-Regimes relativieren, während die Aussagen des deutschen Mikrobiologen Sucharit Bhakdi der das Wort Holocaust in der kolportierten Rede nicht benutzt und ein Zusammenhang zu diesem auf äußerst abenteuerliche Weise insinuiert wird, wird angezeigt?! Egal, was man von der FPÖ oder Bhakdi halten mag, ist die Heuchelei dieser Aktion schwer zu ertragen.
Es bleibt abzuwarten, wie die Judikatur diese Anschuldigungen bewertet. Es zeigt aber jetzt schon auf, wie das Verbotsgesetz, das unlängst erweitert wurde in der Praxis ausgenutzt wird. In diesem Fall hat es den Anschein, dass es zu politischen Zwecken missbraucht wird.
Folgende Analyse beschrieb diesen Sachverhalt auch auf Englisch:
The below is a direct consequence of recent amendments to Austria’s Prohibition Act, where Austria’s government has elevated Hamas to the same level as the Nazis Legislation of this ilk is installed as a backup, in case the power to rationalise Israel’s mass murder campaign fails to fulfill its primary function, to keep the public minds from being cluttered with inconvenient facts. In the final stages of the current national election cycle, it is being weaponised against the @FPOE_TV political party and its attempt to address a popular desire by a large segment of the population to critically review Austria’s handling of the Corona pandemic, particularly towards the end, to mobilise voters.
Auf diese Analyse hin setzte Herr Alon Ishay (aktueller Präsident der @joehwien) folgendes aufschlussreiche Posting ab:
Wundert es eigentlich irgendwen, dass einer der Haupt-Verantwortlichen bei der Liste Gaza Corona-Schwurbler ist & sich aktivistisch dafür stark macht, das Verbotsgesetz nicht gegen die FPÖ zu “weaponizen”? Im Kontext der Fritzl-Anwältin eigentlich wenig überraschend.
Dieses Posting wurde auf dem @joehwien X Kanal via “repost” wiedergegeben. Dieser “repost” wurde dementsprechend folgendermassen von mir kommentiert:
Hoffentlich sieht Herr @Bini_Guttman ihren Post nicht, Herr @alonishay, denn hiermit bestätigen sie indirekt, dass sie das Verbotsgesetz “weaponizen” (ihre Wortwahl) und legitimieren somit meine Kritik. Ein Umstand, der nicht nur ihre groteske Heuchelei hervorhebt, sondern auch die ohnehin schon auf schwachen Beinen stehende Anzeige noch weiter abschwächt.
Keine Sorge, X/Twitter erlaubt das Löschen von Postings, sie wollen doch nicht, dass Herrn Bhakdi’s Anwalt einen Screenshot davon macht und dies gegen Sie verwendet wird.
Was ihr Kompliment angeht, fühle ich mich sehr geschmeichelt, dass sie mich für den Haupt-Verantwortlichen der Liste Gaza halten. Dieses Kompliment muss ich jedoch ablehnen und an die @listegaza und deren Aktivisten weiterleiten, die schon seit Jahren für Lösungen eintreten, die allen in Palästina und Israel ein Leben in Würde und Frieden ermöglichen.
Ich hoffe, Sie nehmen es mir nicht übel, dass mich jemand, der durch ein Vakuum an Argumenten hervorsticht und als Methode des Diskurses, jeden gleich in den Dunstkreis der “Antisemiten” und “Corona-Schwurbler” stellt, eher erheitert als einschüchtert.
Es ist auch gelinde gesagt etwas feige diesen Post ohne mich durch ein ‘@’ (auf Englisch “mention” genannt) zu benachrichtigen. Vielleicht sind sie aber auch technisch nur nicht so versiert und ich tue ihnen hiermit unrecht.
Besorgniserregend ist jedoch der Umstand, dass sie durch dieses Verhalten genau denen am meisten Schaden, die sie vorgeben zu verteidigen. Wenn Sie mir schon nicht glauben, dann nehmen sie sich doch wenigstens die Ratschläge einige ihrer Kollegen zu herzen, die in den Kommentaren zu dieser unsäglichen Anzeige gemacht wurden (um mehr Kontext zu ermöglichen habe ich diese als Screenshot angehängt).
Lesen sie sich mein Posting zur Kritik ihrer Anwendung des Verbotsgesetzes nochmal durch und versuchen sie dabei ihre ideologische Brille mal abzulegen. Vielleicht fällt es ihnen dann leichter zu sehen, was für die Mehrheit der Beobachter dieser Geschehnisse offensichtlich ist, der Zweck heiligt nämlich nicht die Mittel.
Egal, was man von einer Partei hält, ist es nicht gerechtfertigt, mit zweierlei Maß zu messen. Entweder gilt das Verbotsgesetz für alle oder für niemanden.
Was die Meinungsfreiheit angeht, wäre mir persönlich ein Modell nach John Stuart Mill am liebsten, oder angelehnt an die US-Definition der Meinungsfreiheit (First Amendment to the Constitution). In Österreich ist dies jedoch nicht der Fall, da es dem Verbotsgesetz widersprechen würde. Man kann das Verbotsgesetz kritisieren, muss sich aber dennoch daran halten.
Laut Verbotsgesetz ist unter anderem die “Verharmlosung […] nationalsozialistischer Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ verboten. In meiner Ausführung mache ich den Advokaten, Herrn Guttman, darauf aufmerksam, dass das Verbotsgesetz auch für ihn gilt und nicht ausschließlich den Strafbestand der Holocaust-Relativierung beinhaltet, den er dem Herrn Sucharit Bhakdi vorwirft und somit eine sehr ähnliche Argumentation, mutatis mutandis, zu seinen Aussagen gegenüber der FPÖ möglich ist.
Ob die Sachverhaltsdarstellung des Herrn Guttman der als “Einschreiter” in dieser Causa auftritt, so opak und abstrus sie auch sein mag, strafrechtlich relevant ist, muss schlussendlich jedoch die Staatsanwaltschaft entscheiden. Man bedenke jedoch die juristische Meinung von Astrid Wagner, “dass Corona & Co niemals mit dem Holocaust gleichgesetzt werden kann. Jedoch ist eine Übertreibung eben gerade keine Verharmlosung.” Somit wäre die Schlüsselbehauptung der Verharmlosung schon mal ad absurdum geführt.
Nachdem dieser Themenkomplex in seiner Substanz kritisiert wurde, ist es legitim, die Motivation dieser Aktion zu bewerten. Die Thesen des Herrn Bhakdi sind weder neu noch ist dies nicht sein erster Auftritt auf einer FPÖ-Veranstaltung in Österreich die äußerst kritisch Bewertet wurde. Das heißt, die Frage nach dem Motiv, das Timing der Anzeige so kurz vor der Nationalratswahl auf Social Media und sogar mit Presseaussendung medienwirksam zu inszenieren, ist gerechtfertigt. Hätte man Bhakdi schon viel früher angezeigt, hätte es wahrscheinlich schon einen Rechtsspruch in der Causa gegeben, allem Anschein nach einen Freispruch.