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Opinion/Kein Staat hat ein 'Existenzrecht', Israel ist da keine Ausnahme!

— Igor Böhm

“Keine Bestimmung des Völkerrechts garantiert das “Existenzrecht” eines Staates. Staatlichkeit ist eine politische Realität, keine rechtliche.” — Moncef Khane, ehemaliger UN Beamter 1

Knapp zwei Wochen nach dem 7. Oktober 2023, als das “VN-Büro für humantiäre Hilfe (UNOCHA) mehr als 3.000 Todesopfer und 12.500 Verletzte” in Gaza durch die beispiellose Vergeltungskampagne des israelischen Militärs berichtete 2 — ein Umstand der im österreichischen Parlament diskutiert und somit hinreichend bekannt war — unterfertigten and präsentierten Abgeordnete im Parlament einen Entschliessungsantrag der Österreichs “uneingeschränkte Solidarität an der Seite Israels” proklamierte und darüber hinaus forderte dass:

“Das Existenzrecht Israels […] nicht in Frage gestellt werden [darf].”

Parlamentarischer Entschliessungsantrag 3666/A(E) vom 19.10.2023 (XXVII.GP)

Auszug aus dem Parlamentarischen Entschliessungsantrag 3666/A(E) vom 19.10.2023 (XXVII.GP)

In diesem Entschließungsantrag wird Bezug auf das “Existenzrecht” Israels genommen, ohne einen Hinweis oder eine Referenz auf ein rechtliches Regelwerk (z.B. einen gesetzlichen Paragrafen) anzugeben. Es ist unprofessionell Anträge einzubringen, die sich auf ein Recht berufen, ohne dieses durch Referenzen zu untermauern und zeugt von mangelnder Sorgfalt in der Recherche, da mitunter Anträge wie dieser beschlossen werden, deren argumentativer Unterbau inkohärent oder, wie in Fall des “Existenzrechts” Israels, frei erfunden ist. Da aber “den Entschließungen des Nationalrats [nur] politische Bedeutung [zukommt]” und keine “rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung besteht”, stellen solche Anträge lediglich “Empfehlungen dar[, die] zu einer Kontrolle oder Korrektur des Regierungskurses beitragen” können. Bei Missachtung einer Entschließung der Regierung, ist die einzige potentielle Konsequenz dass “der Nationalrat […] dies durch ein Misstrauensvotum [ahnden kann].” 3

Anders als Entschließungsanträge im Parlament sind jedoch offizielle behördliche Dokumente des Verwaltungsgerichts zu werten; das Verwaltungsgericht Wien liefert hierzu ein eindrückliches Beispiel. In einem Schreiben vom 07.04.2025 bezugnehmend auf die Beschwerde des Anmelders einer Kundgebung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, mit dem die am 30.10.2023 angezeigte Versammlung „Mahnwache: Die Stimme der Palästinenserinnen und Palästinenser hören - wenn sie uns nicht sprechen lassen, dann müssen uns unsere Schuhe vertreten" untersagt wurde, hat das Verwaltungsgericht diese Untersagung im Sinne der Landespolizeidirektion Wien als zu Recht anerkannt und somit die Beschwerde des Veranstalters abgewiesen. Dieser hat eine Mahnwache angemeldet, bei der es am Wiener Heldenplatz zur Aufstellung von Schuhen kommen sollte, um zumindest einen stillen Protest gegen die unsäglichen Gräuel und Massaker, die Israel in Gaza als Rache an der Zivilbevölkerung verübt, zum Ausdruck zu bringen. Die Mahnwache war so konzipiert, dass sie im Einklang mit den Gesinnungsauflagen und Sprachverboten der Behörde stand, um einer Untersagung entgegenzuwirken.

Unter anderem wurde die Absage der gegenständlichen Veranstaltung vom Verwaltungsgericht mit der Unterstellung legitimiert, dass “eine ausreichende Menge [der Teilnehmer den] Spruch «From the river to the sea, Palestine will be free» in seiner negativen Form (seitens der „Dokumentationsstelle Politischer Islam” in dieser Form bestätigt), also der Leugnung des Existenzrechts Israels versteht:"

Argumentation des Verwaltungsgerichts Wien im Namen der Republik am 07.04.2025

Argumentation des Verwaltungsgerichts Wien im Namen der Republik am 07.04.2025

Das faszinierende an dieser Begründung, die sich auf das Existenzrecht Israels beruft, ist, dass im Unterschied zu allen anderen zugrunde gelegten Argumenten, eben dieses Existenzrecht eines fremden Staates durch keinen Verweis auf ein zugrundeliegendes rechtliches Regelwerk belegt ist (z.B. Art. 1 EMRK, § 6 Abs. 1 VersG, Art. 133 Abs. 4 B-VG). Da hier Bezug auf ein Recht eines fremden Staates genommen wird, ist die Annahme, dass das kolportierte “Existenzrecht” Israels im internationalen Recht (Völkerrecht) verankert ist, berechtigt.

Im internationalen Recht ist das Existenzrecht von Staaten jedoch nicht verankert, da Staatlichkeit keine rechtliche Realität ist, sondern eine politische. 1 Auch die UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese wies eindrücklich auf diesen non sequitur (lat. für „es folgt nicht“, Fehlschluss innerhalb der Argumentation) in ihrer Replik auf die Frage ob „Israel ein Existenzrecht hat“ hin:

“Israel existiert […] ein Existenzrecht eines Staates gibt es im internationalen Recht (Völkerrecht) nicht. Was im internationalen Recht verankert ist, ist das Existenzrecht eines Volkes. Der Staat Israel existiert; es ist als Mitglied der Vereinten Nationen geschützt.” 4

Da hiermit erwiesen ist, dass ein juristisches Regelwerk für das Existenzrecht eines Staates auf internationaler Ebene (Völkerrecht) abwesend ist, gibt es immer noch die Möglichkeit einer österreichischen Ausnahmeregelung, die einer schlüssigen und fundierten juristischen Argumentation zugrunde gelegt werden kann. Um insbesondere dem kolportierten “Existenzrecht Israels” auf den Grund zu gehen, wird der kürzlich zitierte “Umsetzungsbericht 2023/2024 mit der Gesamtevaluierung der nationalen Strategie gegen Antisemitismus”, der sich auf das ‘Recht auf Existenz’ Israels bezieht, herangezogen:

Umsetzungsbericht 2023/2024 mit der Gesamtevaluierung der nationalen Strategie gegen Antisemitismus bezieht sich auf das 'Recht auf Existenz' Israels

Umsetzungsbericht 2023/2024 mit der Gesamtevaluierung der nationalen Strategie gegen Antisemitismus bezieht sich auf das ‘Recht auf Existenz’ Israels

Um dieser weitschweifigen Referenz nachzugehen, ist das gegenständliche Dokument des Umsetzungsberichtes, nämlich die “Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS)”, nicht zielführend, da es das “Existenzrecht” Israels nicht behandelt:

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) behandelt das 'Existenzrecht' Israels *nicht*

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) behandelt das ‘Existenzrecht’ Israels nicht

Das Wort “Existenz” wird in der “Nationalen Strategie Gegen Antisemitismus (NAS)” im Zusammenhang mit der Leugnung der “Existenz” von NS-Gräueltaten verwendet und kommt ausschliesslich im folgenden Abschnitt vor:

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) erwähnt die Leugnung der 'Existenz' NS-Gräueltaten

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) erwähnt die Leugnung der ‘Existenz’ NS-Gräueltaten

…halbfertige Rohfassung ende hier…mehr kommt im Laufe der nächsten Tage!


Weiter geht die Reise auf der suche in der IHRA definition die (Spoiler alert) auch keine Definition des Existenzrechts beinhaltet. D.h. dieses “Recht” gibt es nicht, weder auf internationaler noch auf nationaler Ebene!

Der Ursprung dieser Hasbara Konstruktion ist schon eine Zeit lang her und wird das erste mal von Chomsky hier beschreiben:


Man bezieht sich sogar in offiziellen Dokumenten des Parlaments auf das “Existenzrecht Israels” aber ich kann keinen Hinweis auf ein Regelwerk/Paragraph/Absatz etc finden:

“Das Existenzrecht Israels darf nicht in Frage gestellt werden.”

Kennt jemand die juristische Argumentation die es dem Staat und den Behörden erlaubt sich auf ein “Existenzrecht Israels” zu berufen ohne je einen Paragrafen zu referenzieren?

[https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3666/imfname_1590039.pdf]

Es wird in den Dokumenten das “Existenzrecht Israels” betont.

Das ist insofern erstaunlich da es meines Wissens nach kein internationales Recht gibt dass einem Staat ein “Existenzrecht” zuspricht.

Sollte es hierzu eine Ausnahmeregelung in Ö geben dann wäre dies laut 3-D Regel “Antisemitisch” da man Israel mit doppelten Standards belegt.

Der Aktionsplan gegen Antisemitismus behandelt die Leugnung der “Existenz” NS-Gräueltaten, das “Existenzrecht” Israels kommt jedoch nicht vor:

“XXX: zeige bild das Beweist dass das Existenzrecht nicht im Dokument vorkommt.”

[https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:8bd2975f-0483-4e74-abd9-d66446195d7c/antisemitismusstrategie.pdf]

Es ist wirklich faszinierend! IHRA spricht zwar vom “Existenzrecht” Israels, gibt aber KEINE Referenz auf dieses “Recht” bzw. eine juristische Argumentation, die dieses “Recht” als Grundrecht- bzw. Verfassungsrecht etc. begründen würde, an. Es ist auch nirgends definiert, WAS dieses “Existenzrecht” bedeutet. Das verwundert auch nicht da IHRA “nur” eine Definition von Antisemitismus ist und nicht den Anspruch erhebt das “Existenzrecht” von Staaten zu definieren.

Unglaublich eigentlich, dass Veranstaltungen abgesagt wurden, weil laut Behörden ein Recht abgesprochen wird, das es juristisch gar nicht gibt (zumindest habe ich noch keine Referenz auf einen Paragraphen/Absatz/etc. der dieses Recht kodifiziert gefunden)

Im internationalen Recht ist definitiv KEIN Existenzrecht von Staaten verankert!

Wenn es (hypothetisch) so ein Recht gäbe, dann wäre es interessant zu erfahren, warum die DDR, BRD, Tschechoslowakei, Jugoslawien, Mexiko (auf dessen anderer Hälfte sich die USA befinden), etc. so ein Recht nicht hatten bzw. wie dieses Recht umschifft werden konnte.

Grundsätzlich stellen sich also folgende Fragen:

(0) Gibt es ein “Existenzrecht” eines Staates? (1) Was ist das “Existenzrecht” eines Staates? (2) Wo ist dieses festgelegt? (3) Wie wird dieses Recht juristisch argumentiert?

Das groteske ist jedoch, dass es Usus ist, in Fällen von Verboten mit Referenz auf Paragraphen, die man verstößt, zu argumentiert. Im Falle des “Existenzrechts von Israel” wird eine Referenz jedoch tunlichst vermieden - ich konnte noch kein Dokument finden, das eine solche beinhaltet.

Rhetorische Frage: Können Verstöße gegen ein Recht, das es gar nicht gibt als Grundlage für eine Absage argumentiert werden?

Antwort: Anscheinend schon, wenn man es schafft, den Versuch dieses Recht zu ergründen als “antisemitisch” zu diffamieren.

Man sollte mal eine parlamentarische Anfrage stellen die sich damit beschäftigt wo und wie dieses Existenzrecht verankert ist. Die Variante die Martin vorschlägt ist etwas riskanter aber auch ein Weg.


https://en.wikipedia.org/wiki/Right_to_exist

https://www.lrb.co.uk/the-paper/v28/n06/john-mearsheimer/the-israel-lobby


https://www.diepresse.com/18336310/die-argumente-fuer-den-staat-israel-bleiben-gueltig (Das Ideal, allen verfolgten Juden einen Zufluchtsort zu schaffen, bleibt die stärkste Rechtfertigung für die Existenz Israels.)

https://www.bundestag.de/resource/blob/991782/6795476ba23673217f534a36be974139/WD-2-080-23-pdf.pdf (Hinsichtlich der Lage in Deutschland sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Begriff der „Staatsräson“ kein Terminus des deutschen Rechts ist, sondern vielmehr ein politisches Leitprinzip beschreibt, welches weder Rechte noch Pflichten begründet. Es hat jedoch in Rechtsnormen Ausdruck gefunden, die antisemitische Handlungen verbieten. Der Begriff hat nach dem 7. Oktober 2023 in der deutschen Öffentlichkeit wieder an Aktualität gewonnen, da sich das „politische Berlin“ als Reaktion auf die Terrorattentate der Hamas wieder vermehrt zur Existenz und Sicherheit Israels als „Teil der deutschen Staatsräson“ bekannten.)


References


  1. Moncef Khane, No state has an inherent ‘right to exist’, not even Israel, Al Jazeera, Nov.5, 2024. ↩︎

  2. Hostilities in the Gaza Strip and Israel | Flash Update #11, UNOCHA, Oct.17, 2023. ↩︎

  3. Entschließungsanträge im Nationalrat, Österreichisches Parlament, retrieved May.15, 2025. ↩︎

  4. Bernadette Zaydan, Does Israel have a right to exist? The impact of Statehood, Pearls and Irritations — John Menadue’s Public Policy Journal , Dec.22, 2024. ↩︎

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