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Opinion/Kein Staat hat ein 'Existenzrecht'—Israel ist keine Ausnahme!

— Igor Böhm

“Keine Bestimmung des Völkerrechts garantiert das “Existenzrecht” eines Staates. Staatlichkeit ist eine politische Realität, keine rechtliche.” — Moncef Khane, ehemaliger UN Beamter 1

Knapp zwei Wochen nach dem 7. Oktober 2023, als das “VN-Büro für humantiäre Hilfe (UNOCHA) mehr als 3.000 Todesopfer und 12.500 Verletzte” in Gaza durch die beispiellose Vergeltungskampagne des israelischen Militärs berichtete 2 — ein Umstand der im österreichischen Parlament diskutiert und somit hinreichend bekannt war — unterfertigten and präsentierten Abgeordnete im Parlament einen Entschliessungsantrag der Österreichs “uneingeschränkte Solidarität an der Seite Israels” proklamierte und darüber hinaus forderte dass:

“Das Existenzrecht Israels […] nicht in Frage gestellt werden [darf].”

Parlamentarischer Entschliessungsantrag 3666/A(E) vom 19.10.2023 (XXVII.GP)

Auszug aus dem Parlamentarischen Entschliessungsantrag 3666/A(E) vom 19.10.2023 (XXVII.GP)

In diesem Entschließungsantrag wird Bezug auf das “Existenzrecht” Israels genommen, ohne einen Hinweis oder eine Referenz auf ein rechtliches Regelwerk (z.B. einen gesetzlichen Paragrafen) anzugeben. Es ist unprofessionell Anträge einzubringen, die sich auf ein Recht berufen, ohne dieses durch Referenzen zu untermauern und zeugt von mangelnder Sorgfalt in der Recherche, da mitunter Anträge wie dieser beschlossen werden, deren argumentativer Unterbau inkohärent oder, wie in Fall des “Existenzrechts” Israels, frei erfunden ist. Da aber “den Entschließungen des Nationalrats [nur] politische Bedeutung [zukommt]” und keine “rechtliche Verpflichtung zur Umsetzung besteht”, stellen solche Anträge lediglich “Empfehlungen dar[, die] zu einer Kontrolle oder Korrektur des Regierungskurses beitragen” können. Bei Missachtung einer Entschließung der Regierung, ist die einzige potentielle Konsequenz dass “der Nationalrat […] dies durch ein Misstrauensvotum [ahnden kann].” 3

Anders als Entschließungsanträge im Parlament sind jedoch offizielle behördliche Dokumente des Verwaltungsgerichts zu werten; das Verwaltungsgericht Wien liefert hierzu ein eindrückliches Beispiel. In einem Schreiben vom 07.04.2025 bezugnehmend auf die Beschwerde des Anmelders einer Kundgebung gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, mit dem die am 30.10.2023 angezeigte Versammlung „Mahnwache: Die Stimme der Palästinenserinnen und Palästinenser hören - wenn sie uns nicht sprechen lassen, dann müssen uns unsere Schuhe vertreten" untersagt wurde, hat das Verwaltungsgericht diese Untersagung im Sinne der Landespolizeidirektion Wien als zu Recht anerkannt und somit die Beschwerde des Veranstalters abgewiesen. Dieser hat eine Mahnwache angemeldet, bei der es am Wiener Heldenplatz zur Aufstellung von Schuhen kommen sollte, um zumindest einen stillen Protest gegen die unsäglichen Gräuel und Massaker, die Israel in Gaza als Rache an der Zivilbevölkerung verübt, zum Ausdruck zu bringen. Die Mahnwache war so konzipiert, dass sie im Einklang mit den Gesinnungsauflagen und Sprachverboten der Behörde stand, um einer Untersagung entgegenzuwirken.

Unter anderem wurde die Absage der gegenständlichen Veranstaltung vom Verwaltungsgericht mit der Unterstellung legitimiert, dass “eine ausreichende Menge [der Teilnehmer den] Spruch «From the river to the sea, Palestine will be free» in seiner negativen Form (seitens der „Dokumentationsstelle Politischer Islam” in dieser Form bestätigt), also der Leugnung des Existenzrechts Israels versteht:"

Argumentation des Verwaltungsgerichts Wien im Namen der Republik am 07.04.2025

Argumentation des Verwaltungsgerichts Wien im Namen der Republik am 07.04.2025

Das faszinierende an dieser Begründung, die sich auf das Existenzrecht Israels beruft, ist, dass im Unterschied zu allen anderen zugrunde gelegten Argumenten, eben dieses Existenzrecht eines fremden Staates durch keinen Verweis auf ein zugrundeliegendes rechtliches Regelwerk belegt ist (z.B. Art. 1 EMRK, § 6 Abs. 1 VersG, Art. 133 Abs. 4 B-VG). Da hier Bezug auf ein Recht eines fremden Staates genommen wird, ist die Annahme, dass das kolportierte “Existenzrecht” Israels im internationalen Recht (Völkerrecht) verankert ist, berechtigt.

Im internationalen Recht ist das Existenzrecht von Staaten jedoch nicht verankert, da Staatlichkeit keine rechtliche Realität ist, sondern eine politische. 1 Auch die UN-Sonderberichterstatterin Francesca Albanese wies eindrücklich auf diesen non sequitur (lat. für „es folgt nicht“, Fehlschluss innerhalb der Argumentation) in ihrer Replik auf die Frage ob „Israel ein Existenzrecht hat“ hin:

“Israel existiert […] ein Existenzrecht eines Staates gibt es im internationalen Recht (Völkerrecht) nicht. Was im internationalen Recht verankert ist, ist das Existenzrecht eines Volkes. Der Staat Israel existiert; er ist als Mitglied der Vereinten Nationen geschützt.” 4

Da hiermit erwiesen ist, dass ein juristisches Regelwerk für das Existenzrecht eines Staates auf internationaler Ebene (Völkerrecht) abwesend ist, gibt es immer noch die Möglichkeit einer österreichischen Ausnahmeregelung, die einer schlüssigen und fundierten juristischen Argumentation zugrunde gelegt werden kann. Um insbesondere dem kolportierten “Existenzrecht Israels” auf den Grund zu gehen, wird der kürzlich zitierte “Umsetzungsbericht 2023/2024 mit der Gesamtevaluierung der nationalen Strategie gegen Antisemitismus”, der sich auf das ‘Recht auf Existenz’ Israels bezieht, herangezogen:

Umsetzungsbericht 2023/2024 mit der Gesamtevaluierung der nationalen Strategie gegen Antisemitismus bezieht sich auf das 'Recht auf Existenz' Israels

Umsetzungsbericht 2023/2024 mit der Gesamtevaluierung der nationalen Strategie gegen Antisemitismus bezieht sich auf das ‘Recht auf Existenz’ Israels

Um dieser weitschweifigen Referenz nachzugehen, ist das gegenständliche Dokument des Umsetzungsberichtes, nämlich die “Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS)”, nicht zielführend, da es das “Existenzrecht” Israels nicht behandelt:

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) behandelt das 'Existenzrecht' Israels *nicht*

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) behandelt das ‘Existenzrecht’ Israels nicht

Das Wort “Existenz” wird in der “Nationalen Strategie Gegen Antisemitismus (NAS)” lediglich im Zusammenhang mit der Leugnung der “Existenz” von NS-Gräueltaten verwendet und kommt ausschliesslich im folgenden Abschnitt vor:

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) erwähnt die Leugnung der 'Existenz' NS-Gräueltaten

Nationale Strategie Gegen Antisemitismus (NAS) erwähnt die Leugnung der ‘Existenz’ NS-Gräueltaten

Nachdem das “Existenzrecht” Israels nicht in der “Nationalen Strategie Gegen Antisemitismus” verankert ist, dient die mit einem Beschluss des Ministerrates im April 2017 angenommene International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) Arbeitsdefinition von Antisemitismus als nächste potentielle Quelle auf der Hand.

Ministerrat beschließt im April 2017 die International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) Arbeitsdefinition von Antisemitismus anzunehmen

Punkt 15 des Ministerratsbeschlusses der 2017 die International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) Arbeitsdefinition von Antisemitismus

Diese Definition von Antisemitismus bietet laut dem Bundeskanzleramt “eine gute Orientierung darüber, wie sich Antisemitismus konkret manifestieren kann”:

“Antisemitismus ist eine bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden, die sich als Hass gegenüber Jüdinnen und Juden ausdrücken kann. Der Antisemitismus richtet sich in Wort oder Tat gegen jüdische oder nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum sowie gegen jüdische Gemeindeinstitutionen oder religiöse Einrichtungen.”

Antisemitismus kann sich demnach auch gegen nichtjüdische Einzelpersonen und/oder deren Eigentum wenden. 5

International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) Arbeitsdefinition von Antisemitismus

International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) Arbeitsdefinition von Antisemitismus auf bundeskanzleramt.gv.at

Man kann nur hoffen, dass Kritik an israelischen Siedlern die sich geschützt durch die israelische Armee, 6 unter Verstoß gegen das Völkerrecht, Land und Gut angeeignet haben und dies nun ihr “Eigentum” nennen, nicht als Antisemitismus interpretiert wird. Diese Interpretation wäre nämlich im Einklang mit der IHRA-Arbeitsdefinition, ein Umstand der durchaus besorgniserregend ist und Kritik 7 and der IHRA zumindest nachvollziehbar macht:

Darüber hinaus wird erläutert, dass sich Antisemitismus auch gegen den Staat Israel richten kann, wobei “Israel als jüdisches Kollektiv zu verstehen ist”. 5 Abgesehen vom non sequitur der Jüdinnen und Juden als Kollektiv dem Staat Israel zuordnet, ist sehr bedenklich wie wenig Spielraum für Kritik an Israel somit noch bleibt, ohne in den Dunstkreis des “Israelbezogenen Antisemitismus” zu geraten. Dieser Umstand scheint der Bundesregierung bewusst zu sein, weshalb erwähnt wird, dass “Kritik an Israel […] nicht antisemitisch [ist], wenn sie mit der an anderen Staaten vergleichbar ist”. 5 An diesem Punkt wird auf den 3-D-Test verwiesen, der laut Bundesregierung geeignet ist um “Israelbezogenen Antisemitismus” einzuordnen: “Wird Israel Dämonisiert, Delegitimiert oder mit Doppelten Standards betrachtet?” Insbesondere das dritte D, das für Delegitimierung steht, ist mit Bezug auf unsere Fragestellung des “Existenzrechts” Israels relevant, denn Israel wird laut Bundesregierung genau dann delegitimiert, “wenn Israel sein Existenzrecht abgesprochen wird”.

Der 3-D-Test soll laut Bundesregierung dazu geeignet 'Israelbezogenen Antisemitismus' einzuordnen

Der 3-D-Test soll laut Bundesregierung dazu geeignet ‘Israelbezogenen Antisemitismus’ einzuordnen

Wiederum wird das “Existenzrecht” Israels erwähnt, ohne anzugeben, wo dieses Recht verankert, begründet, beziehungsweise definiert ist. Als nächste Quelle die unter Umständen einen solchen Verweis beinhalten könnte, ist eine im Auftrag des österreichischen Parlaments publizierte Studie, die seit 2018 alle zwei Jahre eine “repräsentative empirische Datenerhebung zum Thema Antisemitismus in Österreich [durchführt]”. 8 Diese Studie referenziert in Punkt “2.2.6 Israelbezogener Antisemitismus” jedoch ebenfalls lediglich den 3-D-Test der wiederum das “Existenzrecht” Israels betont, ohne eine Referenz beziehungsweise Definition zu nennen:

Israelbezogener Antisemitismus Abschnitt einer Datenerhebung zum Thema Antisemitismus in Österreich

Israelbezogener Antisemitismus Abschnitt einer Datenerhebung zum Thema Antisemitismus in Österreich auf parlament.gv.at

“Zur Vertiefung” 8 des Themenkomplexes “israelbezogener Antisemitismus” wird unter anderem das 27 Seiten lange Dokument mit dem Titel “Antizionismus – Antisemitismus im Schafspelz?”, 9 das im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates 2019 erstellt worden ist und als Richtlinie, um israelbezogenen Antisemitismus einzuordnen, angepriesen. In diesem Werk werden Beispiele von Aussagen, “die Monika Schwarz-Friesel und Jehuda Reinharz in 14.000 von ihnen analysierten E-Mails und Briefen an den Zentralrat der Juden und die israelische Botschaf in Deutschland gesammelt haben” 9 und als “antisemitsch” klassifizieren, aufgelistet.

Als antisemitisch sind laut Autor […] Aussagen, wie zum Beispiel folgende zu bewerten:

„Wir sind empört über die aggressive Politik Israels. Dieser Staat ist eine große Gefahr für den Weltfrieden.“

Wenn solche Beispiele konsequent als Muster zur Beurteilung von Antisemitismus angewendet werden, ist António Guterres, Generalsekretär der Vereinten Nationen, mit seiner Forderung an den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen “angesichts der Israel-Palästina-Krise als Bedrohung für den internationalen Frieden und die Sicherheit zu handeln” und “darauf zu drängen, eine humanitäre Katastrophe in Gaza abzuwenden”, 10 ebenfalls als antisemitisch zu werten; eine Schlussfolgerung, die zwar mit dem Beispiel übereinstimmt, aber durch keinerlei Beweise untermauert werden kann und daher schlichtweg lächerlich ist.

Antizionismus – Antisemitismus im Schafspelz?

Laut dem Dokument ‘Antizionismus – Antisemitismus im Schafspelz’ ist es «‘Antisemitisch’ ist es Israel als eine große Gefahr für den Weltfrieden zu bezeichnen» — António Guterres bezeichnet die Israel-Palästina-Krise ist als «Bedrohung für den internationalen Frieden»

Die folgenden Aussagen stehen ebenfalls im krassen Gegensatz zur Realität:

„Sie müssen sich schämen, einem Terroristenstaat anzugehören, der seine Gegner und Unschuldige mit Raketenangriffen liquidiert.“ „Hier ist die Rede von einem brutalen, rassistischen Apartheid-Staat.“

Sogar die israelische Zeitung Haaretz bezeichnet Israels vorgehen als Staatsterror 11 und schrieb schon Jahre vor dem 7.Oktober 2023 “dass es an der Zeit [ist] anzuerkennen das Israel ein Apartheid-Regime ist.” 12


Existenzrecht vielleicht im Antisemitismusberich 2024? Fehlanzeige! Add screenshots from https://x.com/1g0rB0hm/status/1912062945531474098.

Der Ursprung dieser Hasbara Konstruktion ist schon eine Zeit lang her und wird das erste mal von Chomsky hier beschreiben:


Man bezieht sich sogar in offiziellen Dokumenten des Parlaments auf das “Existenzrecht Israels” aber ich kann keinen Hinweis auf ein Regelwerk/Paragraph/Absatz etc finden:

“Das Existenzrecht Israels darf nicht in Frage gestellt werden.”

Kennt jemand die juristische Argumentation die es dem Staat und den Behörden erlaubt sich auf ein “Existenzrecht Israels” zu berufen ohne je einen Paragrafen zu referenzieren?

[https://www.parlament.gv.at/dokument/XXVII/A/3666/imfname_1590039.pdf]

Es wird in den Dokumenten das “Existenzrecht Israels” betont.

Das ist insofern erstaunlich da es meines Wissens nach kein internationales Recht gibt dass einem Staat ein “Existenzrecht” zuspricht.

Sollte es hierzu eine Ausnahmeregelung in Ö geben dann wäre dies laut 3-D Regel “Antisemitisch” da man Israel mit doppelten Standards belegt.

Der Aktionsplan gegen Antisemitismus behandelt die Leugnung der “Existenz” NS-Gräueltaten, das “Existenzrecht” Israels kommt jedoch nicht vor:

“XXX: zeige bild das Beweist dass das Existenzrecht nicht im Dokument vorkommt.”

[https://www.bundeskanzleramt.gv.at/dam/jcr:8bd2975f-0483-4e74-abd9-d66446195d7c/antisemitismusstrategie.pdf]

Es ist wirklich faszinierend! IHRA spricht zwar vom “Existenzrecht” Israels, gibt aber KEINE Referenz auf dieses “Recht” bzw. eine juristische Argumentation, die dieses “Recht” als Grundrecht- bzw. Verfassungsrecht etc. begründen würde, an. Es ist auch nirgends definiert, WAS dieses “Existenzrecht” bedeutet. Das verwundert auch nicht da IHRA “nur” eine Definition von Antisemitismus ist und nicht den Anspruch erhebt das “Existenzrecht” von Staaten zu definieren.

Unglaublich eigentlich, dass Veranstaltungen abgesagt wurden, weil laut Behörden ein Recht abgesprochen wird, das es juristisch gar nicht gibt (zumindest habe ich noch keine Referenz auf einen Paragraphen/Absatz/etc. der dieses Recht kodifiziert gefunden)

Im internationalen Recht ist definitiv KEIN Existenzrecht von Staaten verankert!

Wenn es (hypothetisch) so ein Recht gäbe, dann wäre es interessant zu erfahren, warum die DDR, BRD, Tschechoslowakei, Jugoslawien, Mexiko (auf dessen anderer Hälfte sich die USA befinden), etc. so ein Recht nicht hatten bzw. wie dieses Recht umschifft werden konnte.

Grundsätzlich stellen sich also folgende Fragen:

(0) Gibt es ein “Existenzrecht” eines Staates? (1) Was ist das “Existenzrecht” eines Staates? (2) Wo ist dieses festgelegt? (3) Wie wird dieses Recht juristisch argumentiert?

Das groteske ist jedoch, dass es Usus ist, in Fällen von Verboten mit Referenz auf Paragraphen, die man verstößt, zu argumentiert. Im Falle des “Existenzrechts von Israel” wird eine Referenz jedoch tunlichst vermieden - ich konnte noch kein Dokument finden, das eine solche beinhaltet.

Rhetorische Frage: Können Verstöße gegen ein Recht, das es gar nicht gibt als Grundlage für eine Absage argumentiert werden?

Antwort: Anscheinend schon, wenn man es schafft, den Versuch dieses Recht zu ergründen als “antisemitisch” zu diffamieren.

Man sollte mal eine parlamentarische Anfrage stellen die sich damit beschäftigt wo und wie dieses Existenzrecht verankert ist. Die Variante die Martin vorschlägt ist etwas riskanter aber auch ein Weg.


Philip Weiss, Chomsky on Israel’s ‘Right to Exist’, Mondoweiss, Jun.26, 2007.

There is, to be sure, one exception. No state demands a ‘right to exist,’ nor is any such right accorded to any state, nor should it be. Mexico recognizes the US, but not its ‘right to exist’ sitting on half of Mexico, acquired by aggression. The same generalizes.

To my knowledge, the concept ‘right to exist’ was invented by US-Israeli propaganda in the 1970s, when the Arab states (with the support of the PLO) formally recognized Israel’s right to exist within secure and recognized borders (citing the wording of UN 242). It was therefore necessary to raise the bars to prevent the negotiations that the US and Israel alone (among significant actors) were blocking, as they still are. They understood, of course, that there is no reason why Palestinians should recognize the legitimacy of their dispossession — and the point generalizes, as noted, to just about every state; maybe not Andorra.


https://en.wikipedia.org/wiki/Right_to_exist

https://www.lrb.co.uk/the-paper/v28/n06/john-mearsheimer/the-israel-lobby


https://www.diepresse.com/18336310/die-argumente-fuer-den-staat-israel-bleiben-gueltig (Das Ideal, allen verfolgten Juden einen Zufluchtsort zu schaffen, bleibt die stärkste Rechtfertigung für die Existenz Israels.)

https://www.bundestag.de/resource/blob/991782/6795476ba23673217f534a36be974139/WD-2-080-23-pdf.pdf (Hinsichtlich der Lage in Deutschland sei lediglich darauf hingewiesen, dass der Begriff der „Staatsräson“ kein Terminus des deutschen Rechts ist, sondern vielmehr ein politisches Leitprinzip beschreibt, welches weder Rechte noch Pflichten begründet. Es hat jedoch in Rechtsnormen Ausdruck gefunden, die antisemitische Handlungen verbieten. Der Begriff hat nach dem 7. Oktober 2023 in der deutschen Öffentlichkeit wieder an Aktualität gewonnen, da sich das „politische Berlin“ als Reaktion auf die Terrorattentate der Hamas wieder vermehrt zur Existenz und Sicherheit Israels als „Teil der deutschen Staatsräson“ bekannten.)


References


  1. Moncef Khane, No state has an inherent ‘right to exist’, not even Israel, Al Jazeera, Nov.5, 2024. ↩︎

  2. Hostilities in the Gaza Strip and Israel | Flash Update #11, UNOCHA, Oct.17, 2023. ↩︎

  3. Entschließungsanträge im Nationalrat, Österreichisches Parlament, retrieved May.15, 2025. ↩︎

  4. Bernadette Zaydan, Does Israel have a right to exist? The impact of Statehood, Pearls and Irritations — John Menadue’s Public Policy Journal , Dec.22, 2024. ↩︎

  5. IHRA-Arbeitsdefinition von Antisemitismus, Bundeskanzleramt.gv.at, retrieved May.24, 2025. ↩︎

  6. Hagar Shezaf,Israeli Settlers Recruit Reservists to Guard West Bank Outposts and Help Form New Ones, Haaretz, Oct.20, 2024. ↩︎

  7. Amos Goldberg: »Es geht heute nicht um Israels ›Existenzrecht‹«, nd—Journalismus von Links, May.23, 2025. ↩︎

  8. Antisemitismus 2024 Gesamtergebnisse - Langbericht, Studie im Auftrag des österreichischen Parlaments Wien, Mar 2025. ↩︎

  9. Aurelius Freytag, Antizionismus — Antisemitismus im Schafspelz?, Im Auftrag des Präsidenten des Nationalrates, 2019. ↩︎

  10. Guterres urges Security Council to act over Israel-Palestine crisis as threat to international peace and security, UN, retrieved May.26, 2025. ↩︎

  11. B.Michael, Israel Is Bringing Its State Terrorism From Gaza and the West Bank to Lebanon, Haaretz, Sep.24, 2024. ↩︎

  12. Yehudit Karp, The Time Has Come to Admit: Israel Is an Apartheid Regime, Haaretz, Oct.11, 2021. ↩︎

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